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Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)

§ 113 Vollzugsziele

Im Vollzug der Jugendstrafe sollen die Gefangenen vor allem fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Jugendstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

§ 114 Gestaltung und Mitwirkung

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Zur Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 ist der Gefangene in der Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer zu fördern. Die Förderung des Gefangenen ist insbesondere auf soziales Lernen und die Ausbildung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die einer künftigen beruflichen Integration dienen, auszurichten. Auf die besonderen altersbedingten Bedürfnisse und Empfindlichkeiten des Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Gefangene ist verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 mitzuwirken und die ihm zu diesem Zweck erteilten rechtmäßigen Anordnungen der Vollzugsbehörde zu folgen.

(3) Die Rechte der Personensorgeberechtigten sind bei der Planung und Gestaltung des Vollzuges zu berücksichtigen. Der Vollstreckungsleiter ist über die wesentlichen vollzuglichen Entscheidungen zu unterrichten.

(Der Text wurde um die weibliche Anredeform gekürzt.)

NJVollzG

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