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Pakete

Die Gefangenen können bei Bedarf und auf Antrag Wäschepakete im begrenzten Umfang empfangen. Der Inhalt und die Menge muss durch die Anstalt jeweils genehmigt werden. Zu diesem Zweck werden Paketmarken ausgehändigt. Diese sind vom Absender sichtbar auf das Paket aufzukleben. Andere Gegenstände als Wäsche sind im Wäschepaket nicht zugelassen. Ein Inhaltsverzeichnis der genehmigten Gegenstände ist beizufügen.

Nicht genehmigte Pakete oder Pakete mit nicht zugelassenen Gegenständen werden nicht ausgehändigt.

Wichtige Information zur Zusatzleistung gem. § 46 Abs. 2 NJVollzG (ehem. Paketersatzeinkauf)

Ab dem 01.01.2018 gilt für die Zusatzleistung eine neue Regelung.

Hat der Insasse den entsprechenden Antrag gestellt, so ist es gestattet, ihm monatlich Geld zu überweisen. Jedoch darf der Betrag von 170,52 Euro (insgesamt für ein Jahr) nicht überschritten werden.

Dieses Geld wird auf das jeweilige Hausgeldkonto gebucht.


Eine Zusendung von Briefmarken an den Inhaftierten ist nicht mehr zugelassen.

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